Wie sieht der überarbeitete Entwurf der Kommission für die Dienstleistungsrichtlinie aus?
von Elisabeth Schroedter MdEP und Annalena Baerbock, Oktober 2006
Die Kommission hat nach der ersten Lesung im Europäischen Parlament ihren geänderten Vorschlag für die Dienstleistungsrichtlinie vorgelegt. Der neue Text nimmt die wesentlichen Änderungen des Parlamentes auf. So verzichtet die Kommission auf die Nennung des Herkunftslandprinzips und übernimmt den EP-Beschluss dazu. Die Grüne/EFA Fraktion kritisierte, dass damit jedoch für die Dienstleistungserbringung im europäischen Binnenmarkt keine zufriedenstellende Alternative zum Herkunftslandprinzip geschaffen wird, sondern die Urteile des EuGH allein maßgeblich bleiben. Die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bleiben im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie. Für den vom Parlament aus dem Text gestrichenen Eingriff in die Entsenderichtlinie hat die Kommission sich ein neues Hilfsinstrument geschaffen. Auch für die sozialen Dienste und für die Gesundheitsdienste will die Kommission ihre ursprüngliche Position über eigenständige Rechtsinstrumente durchsetzen.
Daseinsvorsorge
Wie vom Parlament in der ersten Lesung beschlossen, bleiben die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse unter den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie, soweit sie nicht von ausdrücklich vorgesehenen spezifischen Ausnahmen für spezielle Sektoren erfasst werden. Das bedeutet, dass bei Dienstleistungen der Daseinsvorsorge, die gegen Entgelt erbracht werden, die Regeln dieser Richtlinie anzuwenden sind. Für die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse soll diese Richtlinie jedoch nicht gelten. In der deutschen Tradition der Daseinsvorsorge kennen wir einen solchen Unterschied zu den Diensten von allgemeinem Interesse nicht.
Die spezifischen Ausnahmen sind vor allem solche, für die bereits eine eigene Sektorenrichtlinie existiert, z.B. der Telekommunikationsbereich.
Gesundheitsdienste
Die Kommission akzeptiert den Ausschluss von Gesundheitsdienstleistungen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie durch das Parlament. Allerdings will sie eine eigene Gesetzgebung für die Gesundheitsdienstleistungen schaffen. Ziel soll sein, die Patientenmobilität zu fördern. Dazu gibt es schon einige Vorarbeiten, wie die Mitteilung über die Patientenmobilität aus dem Jahr 2004.
Soziale Dienste
Die Mehrheit des Parlaments wollte die sozialen Dienste aus der Richtlinie ausgenommen haben. Leider war es in der Abstimmung nicht kohärent und klar genug. Das nutzte die Kommission aus und entwickelte eine eingeschränkte Definition für die sozialen Dienste im allgemeinen Interesse. Nur diese werden von der Richtlinie ausgenommen. Dies betrifft “soziale Dienstleistungen im Bereich Wohnung, Kinderbetreuung und Unterstützung für bedürftige Familien und Einzelpersonen, die vom Staat selbst oder ein durch von ihm beauftragtes Dienstleistungsunternehmen erbracht werden…” (Erwägung 10h). Für alle anderen sozialen Dienste soll in die Öffnung des Binnenmarktes und das europäische Wettbewerbsrecht kommen.
Erwähnt werden muss, dass die Kommission für diese sozialen Dienstleistungen im allgemeinen Interesse bereits eine eigene Mitteilung herausgebracht hat. In dieser werden diese Dienste als Wirtschaftstätigkeit bezeichnet. Die Mitteilung schlägt vor, dass diese Dienste unter bestimmten Bedingungen unter das europäische Wettbewerbsrechts fallen. Bei der Finanzierung der sozialen Dienste soll jedoch weiter das Beihilferecht für die Dienste im allgemeinen Interesse gelten.
Zum Ausschluss anderer Sektoren
Die Kommission akzeptierte den Parlamentsbeschluss, die Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen und privaten Sicherheitsdiensten auszunehmen. Notare in ihrer öffentlichen Funktion fallen ebenfalls nicht unter die Richtlinie. Für Rechtsanwälte hingegen soll die Richtlinie Anwendung finden. Beim audiovisuellen Bereich akzeptierte de Kommission die Herausnahme, die das Parlament beschlossen hatte. Beihilfen fallen unter die bereits existierende spezifische Fernsehrichtlinie.Glückspiele werden auf der Grundlage des Schutzes der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Verbraucher aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen.Ausgenommen bleibt auch das Steuerwesen. Ebenfalls die Dienste, für die bereits eine eigene EU-Richtlinie existiert.
Herkunfstland
Die Kommission übernimmt im Artikel 16 den von den beiden großen Fraktionen in der ersten Lesung ausgehandelten Kompromiss mit all seinen Schwächen. So wird zwar das Herkunftslandprinzip in dem Entwurf nicht mehr namentlich genannt, aber ähnlich dem Herkunftslandprinzip darf ein Dienstleistungsanbieter bei der Ausübung seiner Tätigkeit in einem anderen EU-Land nicht behindert werden. Einschränkungen von diesem Grundsatz sollen nur erlaubt werden, wenn die Behörden durch einen ausländischen Anbieter die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Gesundheit oder den Umweltschutz gefährdet sehen. Aus Gründen des sozialen Schutzes oder des Verbraucherschutzes können die Mitgliedstaaten grenzüberschreitenden Dienstleistern nach wie vor keine Auflagen machen. So untersagt Artikel 16 Abschnitt (d) – abgesehen von den Einschränkungen – eine Überprüfung der selbstständigen Tätigkeit eines ausländischen Dienstleisters durch die nationalen Behörden. Angesichts der realen Zunahme der Scheinselbstständigkeit als Methode, Mindestarbeitsnormen zu umgehen, ist eine solche Beschränkungen des Kontrollrechtes der Mitgliedstaaten als Förderung des unlauteren Wettbewerb zum Nachteil von ArbeitnehmerInnenrechten zu bewerten. Anstatt das Gastlandprinzip für die Bedingungen, unter denen Dienstleistungen erbracht werden, anzuwenden und die Kontrollrechte der Mitgliedstaaten zu stärken, übernimmt die Kommission die Leerformel des strittigen Parlamentskompromisses mit all seinen offenen Fragen. So wird die Klärung letztlich dem EuGH überlassen. Das geht am offiziell erklärtem Zweck der Richtlinie, nämlich Rechtssicherheit zu bringen, völlig vorbei.
Der Coup zum Arbeitsrecht
Beim strittigsten Punkt zwischen Kommission auf der einen und Parlament und Mitgliedsstaaten auf der anderen Seite, dem Eingriff in die Entsenderichtlinie, hat die Kommission das Parlament ausgetrickst. Zwar folgte sie dem Votum des Parlaments und nahm die Artikel mit den Einschränkungen der Entsenderichtlinie aus der Dienstleistungsrichtlinie heraus (ehemals Artikel 24 und 25). Sie präsentierte jedoch zeitgleich so genannte “Leitlinien für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen”. Sie sollen für die Mitgliedsstaaten Richtschnur bei der Umsetzung der Entsenderichtlinie sein. Diese Leitlinien übernehmen zum größten Teil wörtlich die Einschränkungen der Entsenderichtlinie aus den ursprünglichen Artikeln 24 und 25. Zum Beispiel besagt eine Forderung, dass, auch wenn es seine nationalen Vorschriften so vorsehen, das Gastland vom Dienstleister nicht verlangen darf, dass er die Sozialversicherungsunterlagen oder Arbeitsverträge der entsandten Arbeitnehmer vor Ort vorhalten muss. Diese Unterlagen sind jedoch in den meisten Fällen die einzigen Dokumente zur Überprüfung, ob die Entsenderichtlinie eingehalten wird. Die Entsenderichtlinie garantiert den entsandten ArbeitnehmerInnen die Mindestarbeitsnormen des Gastlandes. In der Mitteilung behauptet die Kommission nun, die Vorgaben der Entsenderichtlinie müssten an die jüngsten Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) angepasst werden. Anders als von der Kommission behauptet, hat der EuGH jedoch Anforderungen des Gastlandes, die dem Arbeitnehmerschutz dienen, als Allgemeininteresse und damit auch im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit als zulässig erklärt. Die Mitteilung ist vor allem daher höchst brisant, da die Kommission mit den Leitlinien den gleichen Druck auf die Mitgliedstaaten ausüben kann, wie sie es in Artikel 24 und 25 vorgesehen hatte. Darüber hinaus hebelt sie mit diesem Schritt die parlamentarischen Rechte aus, denn die Leitlinien sind nicht Bestandteil der gewöhnlichen Gesetzgebung.
Weiteres Vorgehen
Die EU-Staats- und Regierungschefs verständigten sich bereits während ihres Treffens in Brüssel am 23./24. März auf die Grundsätze, die sie in der Dienstleistungsrichtlinie berücksichtig haben wollen. Sie müssen sich jetzt im Ministerrat auf eine Position zum geänderten Vorschlag der Kommission einigen. Das Europäische Parlament übernimmt diese in zweiter Lesung und kann erneut Änderungen vorbringen. Entscheidend wird dabei die Frage sein, ob das Parlament akzeptiert, dass die Kommission alle bisherigen Streichungen des Parlaments, die dem Erhalt des Sozialmodell der Europäischen Union dienen, über andere Wege durchsetzen will. Die derzeitige Berichterstattung, die Dienstleistungsrichtlinie würde jetzt die Freiheit für Dienstleistungen mit dem Sozialmodell verbinden, trifft unter Berücksichtigung dieses außerparlamentarischen Vorgehens der Kommission keinesfalls zu.
Wir als Grünen/EFA Fraktion bleiben bei unserer Kritik und meinen, dass ein klares Prinzip, welches bei der Dienstleistungserbringung die Bedingungen vor Ort und die Kontrolle des Gastlandes akzeptiert, die einzige rechtlich klare und sozial faire Lösung ist.
























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