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Wenn sich Erna eine neue Waschmaschine kauft, schaut sie nach der Größe, dem Preis – aber auch der Wassermenge und dem Stromverbrauch. Denn Erna weiß, wie alle gut wirtschaftenden Hausfrauen, dass das billigste Modell bei hohem Stromverbrauch langfristig sicher nicht das wirtschaftlichste ist….
Leider ist diese Binsenweisheit – dass eine Beschaffung, die sich an ökologischen Kriterien, wie beispielsweise bei energiesparenden Produkten, orientiert, nicht nur dem Klimaschutz dient, sondern auch noch den Haushalt entlastet – noch nicht beim brandenburgischen Wirtschaftsminister angekommen. Der Linken-Minister und bisher auch der Rest der rot-roten …
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Ein Blick auf den europäischen Aktionsrahmen und Grüne Handlungsmöglichkeiten von Annalena Baerbock.
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Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im August 2006 ist Deutschland endlich seiner Verpflichtung nachgekommen, die vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien in nationales Recht umzusetzen. Zweimal hatte der EuGH die Bundesrepublik bereits ermahnt, seiner Umsetzungspflicht nachzukommen. Während in anderen EU-Staaten die Umsetzung reine Formsache war, wurde der Gesetzgebungsprozess in Deutschland von einer sehr emotionalen, teils populistischen Debatte begleitet. Inhalt und europarechtlicher Rahmen des Gesetzes traten dabei in den Hintergrund. Der Druck einiger konservativer Ministerpräsidenten führte zu unreflektierten Änderungen in letzter Minute, die z.T. nicht den Vorgaben der EU-Richtlinien gerecht zu werden scheinen.
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Die Kommission hat nach der ersten Lesung im Europäischen Parlament ihren geänderten Vorschlag für die Dienstleistungsrichtlinie vorgelegt. Der neue Text nimmt die wesentlichen Änderungen des Parlamentes auf. So verzichtet die Kommission auf die Nennung des Herkunftslandprinzips und übernimmt den EP-Beschluss dazu. Die Grüne/EFA Fraktion kritisierte, dass damit jedoch für die Dienstleistungserbringung im europäischen Binnenmarkt keine zufriedenstellende Alternative zum Herkunftslandprinzip geschaffen wird, sondern die Urteile des EuGH allein maßgeblich bleiben. Die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bleiben im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie. Für den vom Parlament aus dem Text gestrichenen Eingriff in die Entsenderichtlinie hat die Kommission sich ein neues Hilfsinstrument geschaffen. Auch für die sozialen Dienste und für die Gesundheitsdienste will die Kommission ihre ursprüngliche Position über eigenständige Rechtsinstrumente durchsetzen.














