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	<title>Annalena Baerbock &#187; soziales</title>
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		<title>Schon wieder so ne Luftnummer</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Jul 2010 18:48:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Annalena</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<a href="http://www.annalena-baerbock.de/schon-wieder-so-ne-luftnummer/"><img align="left" hspace="5" width="150" height="150" src="http://www.annalena-baerbock.de/wp-content/plugins/thumbnail-for-excerpts/tfe_no_thumb.png" class="alignleft wp-post-image tfe" alt="" title="" /></a>
Wenn sich Erna eine neue Waschmaschine  kauft, schaut sie nach der Größe, dem Preis – aber auch der Wassermenge und dem Stromverbrauch. Denn Erna weiß, wie alle gut wirtschaftenden Hausfrauen, dass das billigste Modell bei hohem Stromverbrauch langfristig sicher nicht das wirtschaftlichste ist….
Leider ist diese Binsenweisheit – dass eine Beschaffung, die sich an ökologischen Kriterien, wie beispielsweise bei energiesparenden Produkten, orientiert, nicht nur dem Klimaschutz dient, sondern auch noch den Haushalt entlastet –  noch nicht beim brandenburgischen Wirtschaftsminister angekommen. Der Linken-Minister und bisher auch der Rest der rot-roten ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><object width="480" height="385"><param name="movie" value="http://www.youtube.com/v/_aR9fXaK9_c&amp;hl=de_DE&amp;fs=1"></param><param name="allowFullScreen" value="true"></param><param name="allowscriptaccess" value="always"></param><embed src="http://www.youtube.com/v/_aR9fXaK9_c&amp;hl=de_DE&amp;fs=1" type="application/x-shockwave-flash" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true" width="480" height="385"></embed></object><br />
Wenn sich Erna eine neue Waschmaschine  kauft, schaut sie nach der Größe, dem Preis – aber auch der Wassermenge und dem Stromverbrauch. Denn Erna weiß, wie alle gut wirtschaftenden Hausfrauen, dass das billigste Modell bei hohem Stromverbrauch langfristig sicher nicht das wirtschaftlichste ist….<br />
Leider ist diese Binsenweisheit – dass eine Beschaffung, die sich an ökologischen Kriterien, wie beispielsweise bei energiesparenden Produkten, orientiert, nicht nur dem Klimaschutz dient, sondern auch noch den Haushalt entlastet –  noch nicht beim brandenburgischen Wirtschaftsminister angekommen. Der Linken-Minister und bisher auch der Rest der rot-roten Landesregierung weigern sich – unter kräftigem Beifall der FDP – innovative und ökologische Kriterien bei der öffentlichen Auftragsvergabe festzuschreiben. <span id="more-792"></span></p>
<p>Das ist klima- wie auch haushaltspolitisch unverantwortlich. Auf unserem kleinen Parteitag Anfang Juli haben wir daher einen <a href="http://gruene-brandenburg.de/osts/gruenes-cms.de/httpdocs/userspace/BB/lv_brandenburg/beschluesse/2010/07-03_LPR-Beschluss_OEffentliche_Auftraege_oekologisch_sozial_und_wirtschaftlich_vergeben.pdf" target="_self">Antrag</a> verabschiedet, der dezidiert beschreibt, wie ein zukunftsfähiges Vergabegesetz auszusehen hat: Es muss ökologische, soziale und innovative Kriterien enthalten, denn nur wer innovativ, ökologisch und sozial wirtschaftet, schafft nachhaltige Arbeitsplätze und einen soliden Haushalt. Die öffentliche Hand muss dafür endlich zum Vorbild werden und in ihrer Vergabe- und Beschaffungspraxis mit gutem Beispiel vorangehen.</p>
<p>Zugleich gilt es in dem Gesetz auf die besonderen Bedürfnisse kleiner und mittelständischer Unternehmen einzugehen und selbstverständlich die Kommunen in den Anwendungsbereich des Gesetzes mit aufzunehmen. Schließlich sind diese der mit Abstand der größte öffentliche Auftraggeber. Wenn man die Kommunen, wie von rot-rot angedacht, nicht in das geplante Vergabegesetz mit einbezieht, kann man das Vorhaben auch gleich lassen. Wir brauchen nach dem rot-roten Symbolgesetz zum Schüler-Bafög nicht noch so eine Luftnummer, die ihren eigentlichen Wirkungskreis verfehlt.</p>
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		<title>Europa sozialer gestalten</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Apr 2008 21:54:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Annalena</dc:creator>
				<category><![CDATA[europa]]></category>
		<category><![CDATA[soziales]]></category>

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		<description><![CDATA[<a href="http://www.annalena-baerbock.de/europa-sozialer-gestalten/"><img align="left" hspace="5" width="150" height="79" src="http://www.annalena-baerbock.de/wp-content/uploads/2008/04/Bild-10-150x79.png" class="alignleft tfe wp-post-image" alt="Bild 10" title="Bild 10" /></a>Ein Blick auf den europäischen Aktionsrahmen und Grüne Handlungsmöglichkeiten von Annalena Baerbock.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Blick auf den europäischen Aktionsrahmen  und Grüne Handlungsmöglichkeiten von Annalena Baerbock.</p>
<p><a href="http://www.gruene-bag-europa.de/osts/gruenes-cms.de/httpdocs/userspace/BV/bag_europa/Soziales_Europa/Europa_sozialer_gestalten_-_Ein_Blick_auf_den_europaeischen_Aktionsrahmen_und_Gruene_Handlungsmoeglichkeiten_von_Annalena_Baerbock.pdf" target="_blank">Zum Hintergrundpapier (pdf)</a></p>
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		<title>Wird Deutschland mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz den europäischen Vorgaben gerecht?</title>
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		<pubDate>Sun, 01 Oct 2006 14:03:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Annalena</dc:creator>
				<category><![CDATA[soziales]]></category>
		<category><![CDATA[europa]]></category>

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		<description><![CDATA[<a href="http://www.annalena-baerbock.de/wird-deutschland-mit-dem-allgemeinen-gleichbehandlungsgesetz-den-europaischen-vorgaben-gerecht/"><img align="left" hspace="5" width="150" height="100" src="http://www.annalena-baerbock.de/wp-content/uploads/2010/05/p-001335-00-19h-150x100.jpg" class="alignleft tfe wp-post-image" alt="© European Union, 2010" title="© European Union, 2010" /></a>Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im August 2006 ist Deutschland endlich seiner Verpflichtung nachgekommen, die vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien in nationales Recht umzusetzen. Zweimal hatte der EuGH die Bundesrepublik bereits ermahnt, seiner Umsetzungspflicht nachzukommen. Während in anderen EU-Staaten die Umsetzung reine Formsache war, wurde der Gesetzgebungsprozess in Deutschland von einer sehr emotionalen, teils populistischen Debatte begleitet. Inhalt und europarechtlicher Rahmen des Gesetzes traten dabei in den Hintergrund. Der Druck einiger konservativer Ministerpräsidenten führte zu unreflektierten Änderungen in letzter Minute, die z.T. nicht den Vorgaben der EU-Richtlinien gerecht zu werden scheinen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.annalena-baerbock.de/?attachment_id=622"><img class="alignleft size-medium wp-image-622" title="© European Union, 2010" src="http://www.annalena-baerbock.de/wp-content/uploads/2010/05/p-001335-00-19h-260x174.jpg" alt="" width="260" height="174" /></a>ein Bericht von Annalena Baerbock</p>
<p><em>Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im August 2006 ist Deutschland endlich seiner Verpflichtung nachgekommen, die vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien in nationales Recht umzusetzen. Zweimal hatte der EuGH die Bundesrepublik bereits ermahnt, seiner Umsetzungspflicht nachzukommen. Während in anderen EU-Staaten die Umsetzung reine Formsache war, wurde der Gesetzgebungsprozess in Deutschland von einer sehr emotionalen, teils populistischen Debatte begleitet. Inhalt und europarechtlicher Rahmen des Gesetzes traten dabei in den Hintergrund. Der Druck einiger konservativer Ministerpräsidenten führte zu unreflektierten Änderungen in letzter Minute, die z.T. nicht den Vorgaben der EU-Richtlinien gerecht zu werden scheinen.</em></p>
<p><strong>Europapolitische Vorgaben<br />
</strong>Die Europäische Gemeinschaft ist seit langem aktiv im Kampf gegen Diskriminierung. Bereits bei ihrer Gründung bestand eine ihrer vordringlichsten Aufgaben darin, einen durch nationalistische und ethnische Konflikte gespaltenen Kontinent wieder zu einen. Hintergrund ist der Gedanke, dass die EU nicht nur eine Wirtschafts-, sondern auch eine Wertegemeinschaft ist. Die EU versteht sich gemäß ihres Vertrages als eine freiheitliche, tolerante Gesellschaft, in der jede und jeder möglichst nach seiner Facon glücklich werden soll. Gleichzeitig kann man die Augen nicht vor der Realität verschließen. Tagtäglich werden Menschen aufgrund von Vorurteilen und durch Diskriminierung daran gehindert, ihre Fähigkeiten in das berufliche und gesellschaftliche Leben einzubringen, beispielsweise, wenn Menschen mit einer anderen Hautfarbe aus einem Lokal verwiesen werden oder ein Ingenieur im Rollstuhl nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird, weil es keinen Fahrstuhl im Bürogebäude gibt. Mit den vier Antidiskriminierungsrichtlinien der EU sollen daher BürgerInnen besonders im Arbeits- und zivilrechtlichen Bereich explizit vor unfairer Behandlung aufgrund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung geschützt werden und sich mit Hilfe des Rechts wehren können. Die EU kann Toleranz im Umgang miteinander zwar nicht verordnen, aber durch seine Rechtsordnung deutlich machen, was gesellschaftlich missbilligt wird. Antidiskriminierungspolitik ist keine soziale Nettigkeit, sondern ein rechtliches Gebot.</p>
<p><strong>Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz</strong><br />
Deutschland kommt den Europarechtlichen Vorgaben ähnlich des rot-grünen Entwurfs von 2004 mit einem einheitlichen Gesetz, dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), nach, das vom Deutschen Bundestag am 29.07.2006 beschlossen wurde und am 18.08.2006 in Kraft trat. Damit war Deutschland das letzte Land, bei der Umsetzung von drei der vier Richtlinien, was der Gerichtshof bereits in zwei Vertragsverletzungsverfahren angemahnt hatte. Die Umsetzung der Richtlinien betrifft verschiedene Bereiche unserer Rechtsordnung &#8211; der Schwerpunkt liegt im Bereich von Beschäftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleichermaßen etwa für Arbeitnehmer, Auszubildende oder für den öffentlichen Dienst. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, also Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen &#8211; insbesondere Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern.<br />
Das AGG orientiert sich dabei ziemlich genau an den Minimalvereinbarungen der EU. In der öffentlichen Debatte traten darüber oft Missverständnisse auf, da nicht zwischen den Teilen Arbeits- und Zivilrecht unterschieden wurde. Anders als oftmals falsch behauptet, muss das Umsetzungsgesetz im Bereich Arbeitsrecht alle Diskriminierungsmerkmale aus Art. 13 EG-Vertrag (Geschlecht, &#8220;Rasse&#8221; oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung und sexuelle Identität) berücksichtigen. An diesen Katalog der Diskriminierungsmerkmale ist der deutsche Gesetzgeber gebunden!<br />
Im Zivilrecht gibt es explizite Vorgaben für die Merkmale &#8220;Rasse&#8221; und ethnische Herkunft sowie Geschlecht, über die der deutsche Gesetzgeber nicht hinausgegangen ist (außer ganz gering im Versicherungsbereich). Die zivilrechtliche Vorgaben zum Geschlecht wurden etwas abgestuft auf die anderen geschützten Merkmale &#8211; Alter, Behinderung, Religion, sexuelle Identität &#8211; sachgerecht erweitert. Damit versucht Deutschland den Empfehlungen der Kommission nachzukommen, die Hierarchisierung der Merkmale (d.h., dass z.B. geschlechterspezifische und rassistische Diskriminierung einen deutlich höheren Schutzbereich erfahren als z.B. das Merkmal Behinderung) nicht noch weiter zu zementieren. Einen Schutz vor Diskriminierung auch im zivilrechtlichen Bereich zu garantieren ist für andere Ländern nichts Neues. In den Niederlanden gibt es beispielsweise ein entsprechendes Gesetze seit 1994, dass nicht nur die direkte, sondern auch die indirekte Diskriminierung untersagt. So befand z.B. ein niederländisches Gericht eine private Telekommunikationsfirma für schuldig, weil diese in einem bestimmten Gebiet nicht mehr zu Reparatureinsätzen fuhr &#8211; Begründung dabei gäbe es in diesem Gebiet immer Diebstähle während des Einsatzes. Da in dieser Gegend überwiegend ausländische Bürger lebten, die damit keine Reparaturen ihrer Geräte mehr erhielten, wurde eine derartige Nichtanfuhr dieses Gebietes als rechtswidrig befunden.</p>
<p><strong>(Europa-) rechtliche Probleme des Gesetzes</strong><br />
Obwohl der Bundesrat dem AGG nicht zustimmen musste, schwächte die Bundesregierung in Anbetracht des Einspruchverfahrens unter rot-grün kurz vor Verkündigung des Gesetzes auf Wunsch der konservativen Ministerpräsidenten einige Gesetzespunkte ab. Dies geschah scheinbar ohne eine genauere Prüfung der europarechtlichen Vorgaben. Neben Formfehlern und nicht kohärenten Änderungen, scheinen einige substanzielle Änderungen den Vorgaben der Richtlinien nicht gerecht zu werden. Damit könnte das Gesetz europarechtswidrig sein und müsste nachgebessert werden.</p>
<p>Gleich ins Auge der Ungereimtheiten springt einem die Streichung des <strong>Diskriminierungsmerkmals</strong> &#8220;Weltanschauung&#8221;. Zum einen wurde es nicht kohärent im Text gestrichen, zum anderen ist fraglich ob diese Streichung mit Artikel 13 EG Vertrag konform ist, der von &#8220;Religion und Weltanschauung&#8221; spricht.</p>
<p>Im <strong>Bereich des Zivilrechts</strong> könnte die Ausnahmeklausel, die für den Wohnungsmarkt eine Ungleichbehandlung mit dem Ziel der Herstellung &#8220;ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse&#8221; für zulässig erklärt, als allgemeine Rechtfertigung für rassistische Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt genutzt werden. Besser geregelt ist dieser Punkt in anderen Ländern, wo die Frage der ausgeglichen und Erhaltung stabiler Wohnquartiere in den innerstädtischen Ballungsräumen über städtestrukturelle Maßnahmen, wie Mietspiegel geregelt wird.<br />
Zudem wurde mit Ausweitung der Diskriminierungsmerkmale im Zivilrecht zwar der Versuch unternommen, die oben erwähnte Hierarchisierung der Merkmal zu vermeiden, doch mit den zahlreichen Ausnahmen ist dies dem deutschen Gesetzgeber nicht wirklich gelungen. Diese normierte Hierarchisierung könnte gegen Art.3 des Grundgesetzes verstoßen, der dem Gesetzgeber vorschreibt: &#8220;Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden&#8221;. Deutschland hinkt damit auch den menschenrechtlichen Entwicklungen und Standards anderer EU-Staaten in diesem Bereich hinterher. So verurteilte z.B. ein belgisches Gericht den Eigentümer eines Hauses, weil er das Haus nicht an ein homosexuelles, sondern lieber an ein &#8220;herkömmliches&#8221; Paar vermieten wollte. Das deutsche AGG hingegen stellt mit der quantitativen Einschränkung bei Vermietungen die Vertragsfreiheit über den Diskriminierungsschutz. Fälschlicherweise wird hier das Freiheitsrecht gegen das Recht der Nichtdiskriminierung ausgespielt, was jedoch vehement gegen den menschenrechtlichen Grundsatz verstößt.</p>
<p>Ähnlich problematisch sieht es bei den <strong>Rechtsmitteln</strong> aus. So entspricht die Stellung der Antidiskriminierungsverbände nicht den europäischen Standards. Während das AGG in § 23 für Verbände nur noch eine &#8220;Beistandsfunktion&#8221; vorsieht, ist die gerichtliche Vertretungsbefugnis in anderen europäischen Staaten eine Selbstverständlichkeit. Der Ausschuss für soziale Rechte (des Europarates) betont, die Pflicht zur Bekämpfung von Diskriminierung beinhaltet, das Recht der Gewerkschaften, in Fällen von Diskriminierung im Bereich Beschäftigung auch im Namen von Einzelnen Maßnahmen zu ergreifen sowie die gemeinschaftliche Aktion von Gruppen zuzulassen, die Interesse an einer Entscheidung über das Vorliegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbots haben. Auch der Generalanwalt des EuGH, Miguel Maduro, betont, dass der Zugang zum Gericht für die Individuen erleichtert werden muss und die Vertretungsbefugnis von Verbänden keineswegs zu Klagewellen führe.</p>
<p>Ferner scheint die Regelung des § 22 AGG über die <strong>Beweislast</strong> im Prozess den europäischen Vorgaben nicht gerecht zu werden. In § 22 AGG heißt es, dass die betroffene Partei <em>Indizien</em> zu beweisen hat, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Dem steht aber Art. 10 der EU-Richtlinie 2000/78/EG entgegen. Dort heißt es, dass Personen, die sich für benachteiligt oder diskriminiert halten, &#8220;Tatsachen glaubhaft machen&#8221; müssen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen. § 22 AGG stellt demgegenüber höhere Anforderungen an die Beweisführung.</p>
<p>Auch die Regelung zum <strong>Kündigungsschutzverfahren</strong> ist evident europarechtswidrig. Nach § 2 Abs. 4 AGG gelten für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes. Zunächst ist festzustellen, dass § 2 Abs. 4 AGG bereits widersprüchlich zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ist. Denn in den Vorschriften über den Anwendungsbereich des AGG ist geregelt, dass der Anwendungsbereich auch die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erfasst. Zudem verstößt die Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 c) der EU-Richtlinie 2000/78/EG. In dieser Vorschrift ist nämlich geregelt, dass bei den Entlassungsbedingungen und damit auch bei Kündigungen keine Benachteiligung und Diskriminierung erfolgen darf.</p>
<p>Letztlich sollte auch die in letzter Minute reduzierte Zeitspanne von zwei Monaten zum<strong> Einreichen einer Klage</strong> kritisch betrachtet werden. Diese Spanne scheint gemessen an den Praxiserfahrungen nicht den Vorgaben der Richtlinien zu entsprechen, die von geeigneten und wirksamen Rechtsmittel für Diskriminierungsopfern sprechen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Wie sieht der überarbeitete Entwurf der Kommission für die Dienstleistungsrichtlinie aus?</title>
		<link>http://www.annalena-baerbock.de/kommissionsentwurf-dienstleistungsrichtlinie/</link>
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		<pubDate>Sun, 01 Oct 2006 13:46:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Annalena</dc:creator>
				<category><![CDATA[europa]]></category>
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		<category><![CDATA[daseinsvorsorge]]></category>

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		<description><![CDATA[<a href="http://www.annalena-baerbock.de/kommissionsentwurf-dienstleistungsrichtlinie/"><img align="left" hspace="5" width="150" height="100" src="http://www.annalena-baerbock.de/wp-content/uploads/2006/10/p-009744-00-5h-150x100.jpg" class="alignleft tfe wp-post-image" alt="© European Union, 2010" title="© European Union, 2010" /></a>Die Kommission hat nach der ersten Lesung im Europäischen Parlament ihren geänderten Vorschlag für die Dienstleistungsrichtlinie vorgelegt. Der neue Text nimmt die wesentlichen Änderungen des Parlamentes auf. So verzichtet die Kommission auf die Nennung des Herkunftslandprinzips und übernimmt den EP-Beschluss dazu. Die Grüne/EFA Fraktion kritisierte, dass damit jedoch für die Dienstleistungserbringung im europäischen Binnenmarkt keine zufriedenstellende Alternative zum Herkunftslandprinzip geschaffen wird, sondern die Urteile des EuGH allein maßgeblich bleiben. Die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bleiben im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie. Für den vom Parlament aus dem Text gestrichenen Eingriff in die Entsenderichtlinie hat die Kommission sich ein neues Hilfsinstrument geschaffen. Auch für die sozialen Dienste und für die Gesundheitsdienste will die Kommission ihre ursprüngliche Position über eigenständige Rechtsinstrumente durchsetzen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a rel="attachment wp-att-624" href="http://www.annalena-baerbock.de/kommissionsentwurf-dienstleistungsrichtlinie/p-009744-00-5h/"><img class="alignleft size-medium wp-image-624" title="© European Union, 2010" src="http://www.annalena-baerbock.de/wp-content/uploads/2006/10/p-009744-00-5h-260x173.jpg" alt="" width="260" height="173" /></a>von Elisabeth Schroedter MdEP und Annalena Baerbock, Oktober 2006</p>
<p><em>Die Kommission hat nach der ersten Lesung im Europäischen Parlament ihren geänderten Vorschlag für die Dienstleistungsrichtlinie vorgelegt. Der neue Text nimmt die wesentlichen Änderungen des Parlamentes auf. So verzichtet die Kommission auf die Nennung des Herkunftslandprinzips und übernimmt den EP-Beschluss dazu. Die Grüne/EFA Fraktion kritisierte, dass damit jedoch für die Dienstleistungserbringung im europäischen Binnenmarkt keine zufriedenstellende Alternative zum Herkunftslandprinzip geschaffen wird, sondern die Urteile des EuGH allein maßgeblich bleiben. Die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bleiben im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie. Für den vom Parlament aus dem Text gestrichenen Eingriff in die Entsenderichtlinie hat die Kommission sich ein neues Hilfsinstrument geschaffen. Auch für die sozialen Dienste und für die Gesundheitsdienste will die Kommission ihre ursprüngliche Position über eigenständige Rechtsinstrumente durchsetzen.</em></p>
<p><strong>Daseinsvorsorge</strong><br />
Wie vom Parlament in der ersten Lesung beschlossen, bleiben die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse unter den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie, soweit sie nicht von ausdrücklich vorgesehenen spezifischen Ausnahmen für spezielle Sektoren erfasst werden. Das bedeutet, dass bei Dienstleistungen der Daseinsvorsorge, die gegen Entgelt erbracht werden, die Regeln dieser Richtlinie anzuwenden sind. Für die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse soll diese Richtlinie jedoch nicht gelten. In der deutschen Tradition der Daseinsvorsorge kennen wir einen solchen Unterschied zu den Diensten von allgemeinem Interesse nicht.<br />
Die spezifischen Ausnahmen sind vor allem solche, für die bereits eine eigene Sektorenrichtlinie existiert, z.B. der Telekommunikationsbereich.</p>
<p><strong>Gesundheitsdienste</strong><br />
Die Kommission akzeptiert den Ausschluss von Gesundheitsdienstleistungen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie durch das Parlament. Allerdings will sie eine eigene Gesetzgebung für die Gesundheitsdienstleistungen schaffen. Ziel soll sein, die Patientenmobilität zu fördern. Dazu gibt es schon einige Vorarbeiten, wie die Mitteilung über die Patientenmobilität aus dem Jahr 2004.</p>
<p><strong>Soziale Dienste<br />
</strong>Die Mehrheit des Parlaments wollte die sozialen Dienste aus der Richtlinie ausgenommen haben. Leider war es in der Abstimmung nicht kohärent und klar genug. Das nutzte die Kommission aus und entwickelte eine eingeschränkte Definition für die sozialen Dienste im allgemeinen Interesse. Nur diese werden von der Richtlinie ausgenommen. Dies betrifft &#8220;soziale Dienstleistungen im Bereich Wohnung, Kinderbetreuung und Unterstützung für bedürftige Familien und Einzelpersonen, die vom Staat selbst oder ein durch von ihm beauftragtes Dienstleistungsunternehmen erbracht werden&#8230;&#8221; (Erwägung 10h). Für alle anderen sozialen Dienste soll in die Öffnung des Binnenmarktes und das europäische Wettbewerbsrecht kommen.<br />
Erwähnt werden muss, dass die Kommission für diese sozialen Dienstleistungen im allgemeinen Interesse bereits eine eigene Mitteilung herausgebracht hat. In dieser werden diese Dienste als Wirtschaftstätigkeit bezeichnet. Die Mitteilung schlägt vor, dass diese Dienste unter bestimmten Bedingungen unter das europäische Wettbewerbsrechts fallen. Bei der Finanzierung der sozialen Dienste soll jedoch weiter das Beihilferecht für die Dienste im allgemeinen Interesse gelten.</p>
<p><strong>Zum Ausschluss anderer Sektoren<br />
</strong>Die Kommission akzeptierte den Parlamentsbeschluss, die Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen und privaten Sicherheitsdiensten auszunehmen. Notare in ihrer öffentlichen Funktion fallen ebenfalls nicht unter die Richtlinie. Für Rechtsanwälte hingegen soll die Richtlinie Anwendung finden. Beim audiovisuellen Bereich akzeptierte de Kommission die Herausnahme, die das Parlament beschlossen hatte. Beihilfen fallen unter die bereits existierende spezifische Fernsehrichtlinie.Glückspiele werden auf der Grundlage des Schutzes der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Verbraucher aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen.Ausgenommen bleibt auch das Steuerwesen. Ebenfalls die Dienste, für die bereits eine eigene EU-Richtlinie existiert.</p>
<p><strong>Herkunfstland</strong><br />
Die Kommission übernimmt im Artikel 16 den von den beiden großen Fraktionen in der ersten Lesung ausgehandelten Kompromiss mit all seinen Schwächen. So wird zwar das Herkunftslandprinzip in dem Entwurf nicht mehr namentlich genannt, aber ähnlich dem Herkunftslandprinzip darf ein Dienstleistungsanbieter bei der Ausübung seiner Tätigkeit in einem anderen EU-Land nicht behindert werden. Einschränkungen von diesem Grundsatz sollen nur erlaubt werden, wenn die Behörden durch einen ausländischen Anbieter die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Gesundheit oder den Umweltschutz gefährdet sehen. Aus Gründen des sozialen Schutzes oder des Verbraucherschutzes können die Mitgliedstaaten grenzüberschreitenden Dienstleistern nach wie vor keine Auflagen machen. So untersagt Artikel 16 Abschnitt (d) &#8211; abgesehen von den Einschränkungen &#8211; eine Überprüfung der selbstständigen Tätigkeit eines ausländischen Dienstleisters durch die nationalen Behörden. Angesichts der realen Zunahme der Scheinselbstständigkeit als Methode, Mindestarbeitsnormen zu umgehen, ist eine solche Beschränkungen des Kontrollrechtes der Mitgliedstaaten als Förderung des unlauteren Wettbewerb zum Nachteil von ArbeitnehmerInnenrechten zu bewerten. Anstatt das Gastlandprinzip für die Bedingungen, unter denen Dienstleistungen erbracht werden, anzuwenden und die Kontrollrechte der Mitgliedstaaten zu stärken, übernimmt die Kommission die Leerformel des strittigen Parlamentskompromisses mit all seinen offenen Fragen. So wird die Klärung letztlich dem EuGH überlassen. Das geht am offiziell erklärtem Zweck der Richtlinie, nämlich Rechtssicherheit zu bringen, völlig vorbei.</p>
<p><strong>Der Coup zum Arbeitsrecht</strong><br />
Beim strittigsten Punkt zwischen Kommission auf der einen und Parlament und Mitgliedsstaaten auf der anderen Seite, dem Eingriff in die Entsenderichtlinie, hat die Kommission das Parlament ausgetrickst. Zwar folgte sie dem Votum des Parlaments und nahm die Artikel mit den Einschränkungen der Entsenderichtlinie aus der Dienstleistungsrichtlinie heraus (ehemals Artikel 24 und 25). Sie präsentierte jedoch zeitgleich so genannte &#8220;Leitlinien für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen&#8221;. Sie sollen für die Mitgliedsstaaten Richtschnur bei der Umsetzung der Entsenderichtlinie sein. Diese Leitlinien übernehmen zum größten Teil wörtlich die Einschränkungen der Entsenderichtlinie aus den ursprünglichen Artikeln 24 und 25. Zum Beispiel besagt eine Forderung, dass, auch wenn es seine nationalen Vorschriften so vorsehen, das Gastland vom Dienstleister nicht verlangen darf, dass er die Sozialversicherungsunterlagen oder Arbeitsverträge der entsandten Arbeitnehmer vor Ort vorhalten muss. Diese Unterlagen sind jedoch in den meisten Fällen die einzigen Dokumente zur Überprüfung, ob die Entsenderichtlinie eingehalten wird. Die Entsenderichtlinie garantiert den entsandten ArbeitnehmerInnen die Mindestarbeitsnormen des Gastlandes. In der Mitteilung behauptet die Kommission nun, die Vorgaben der Entsenderichtlinie müssten an die jüngsten Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) angepasst werden. Anders als von der Kommission behauptet, hat der EuGH jedoch Anforderungen des Gastlandes, die dem Arbeitnehmerschutz dienen, als Allgemeininteresse und damit auch im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit als zulässig erklärt. Die Mitteilung ist vor allem daher höchst brisant, da die Kommission mit den Leitlinien den gleichen Druck auf die Mitgliedstaaten ausüben kann, wie sie es in Artikel 24 und 25 vorgesehen hatte. Darüber hinaus hebelt sie mit diesem Schritt die parlamentarischen Rechte aus, denn die Leitlinien sind nicht Bestandteil der gewöhnlichen Gesetzgebung.</p>
<p><strong>Weiteres Vorgehen<br />
</strong>Die EU-Staats- und Regierungschefs verständigten sich bereits während ihres Treffens in Brüssel am 23./24. März auf die Grundsätze, die sie in der Dienstleistungsrichtlinie berücksichtig haben wollen. Sie müssen sich jetzt im Ministerrat auf eine Position zum geänderten Vorschlag der Kommission einigen. Das Europäische Parlament übernimmt diese in zweiter Lesung und kann erneut Änderungen vorbringen. Entscheidend wird dabei die Frage sein, ob das Parlament akzeptiert, dass die Kommission alle bisherigen Streichungen des Parlaments, die dem Erhalt des Sozialmodell der Europäischen Union dienen, über andere Wege durchsetzen will. Die derzeitige Berichterstattung, die Dienstleistungsrichtlinie würde jetzt die Freiheit für Dienstleistungen mit dem Sozialmodell verbinden, trifft unter Berücksichtigung dieses außerparlamentarischen Vorgehens der Kommission keinesfalls zu.</p>
<p>Wir als Grünen/EFA Fraktion bleiben bei unserer Kritik und meinen, dass ein klares Prinzip, welches bei der Dienstleistungserbringung die Bedingungen vor Ort und die Kontrolle des Gastlandes akzeptiert, die einzige rechtlich klare und sozial faire Lösung ist.</p>
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		<title>Was bewirken die Leitlinien für die Entsendung von ArbeitnehmerInnen?</title>
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		<pubDate>Sat, 01 Apr 2006 15:17:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Annalena</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<a href="http://www.annalena-baerbock.de/was-bewirken-die-leitlinien-fur-die-entsendung-von-arbeitnehmerinnen/"><img align="left" hspace="5" width="150" height="100" src="http://www.annalena-baerbock.de/wp-content/uploads/2006/04/p-001335-00-12h-150x100.jpg" class="alignleft tfe wp-post-image" alt="© European Union, 2010" title="© European Union, 2010" /></a>In Reaktion auf die Streichung der Verknüpfung zur Entsenderichtlinie in der Dienstleistungsrichtlinie durch das Parlament hat die Kommission sogenannte "Leitlinien für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen" vorgelegt. Die Entsenderichtlinie dient dem Schutz der entsandten ArbeitnehmerInnen. Sie basiert auf dem Gastlandprinzip und beugt durch den Grundansatz "gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort" Sozialdumping vor. Die Kommission gibt vor, mit den Leitlinien, die Kontrollpraxis der Mitgliedstaaten mit den neusten Urteilen des EuGHs zur Dienstleistungsfreiheit abzustimmen. Beim genaueren Hinsehen schränkt sie wie bereits vorher in der Dienstleistungsrichtlinie die Kontrollinstrumente der Mitgliedstaaten ein. Verpflichtungen von Entsendeunternehmen gegenüber dem Gastland werden als bürokratische Hürden definiert. Das geht an dem eigentlichen und alleinigen Ziel der Entsenderichtlinie, nämlich den ArbeitnehmerInnenschutz herzustellen, vorbei.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a rel="attachment wp-att-632" href="http://www.annalena-baerbock.de/was-bewirken-die-leitlinien-fur-die-entsendung-von-arbeitnehmerinnen/p-001335-00-12h/"><img class="alignleft size-medium wp-image-632" title="© European Union, 2010" src="http://www.annalena-baerbock.de/wp-content/uploads/2006/04/p-001335-00-12h-260x174.jpg" alt="" width="260" height="174" /></a>von Elisabeth Schroedter und Annalena Baerbock</p>
<p><em>In Reaktion auf die Streichung der Verknüpfung zur Entsenderichtlinie in der Dienstleistungsrichtlinie durch das Parlament hat die Kommission sogenannte &#8220;Leitlinien für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen&#8221; vorgelegt. Die Entsenderichtlinie dient dem Schutz der entsandten ArbeitnehmerInnen. Sie basiert auf dem Gastlandprinzip und beugt durch den Grundansatz &#8220;gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort&#8221; Sozialdumping vor. Die Kommission gibt vor, mit den Leitlinien, die Kontrollpraxis der Mitgliedstaaten mit den neusten Urteilen des EuGHs zur Dienstleistungsfreiheit abzustimmen. Beim genaueren Hinsehen schränkt sie wie bereits vorher in der Dienstleistungsrichtlinie die Kontrollinstrumente der Mitgliedstaaten ein. Verpflichtungen von Entsendeunternehmen gegenüber dem Gastland werden als bürokratische Hürden definiert. Das geht an dem eigentlichen und alleinigen Ziel der Entsenderichtlinie, nämlich den ArbeitnehmerInnenschutz herzustellen, vorbei.</em></p>
<p><strong>Zur Vorgeschichte</strong><br />
Im ursprünglichen Kommissionsentwurf der Dienstleistungsrichtlinie wurde die Gefahr von Sozialdumping vor allem mit den Artikeln 24 und 25 verbunden. Darin hatte die Kommission die Maßnahmen der Mitgliedstaaten gegenüber Dienstleistungserbringern, die Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, in wesentlichen Bereichen eingeschränkt. Dazu gehörten u.a. die Pflicht, sich eintragen zu lassen, einen Rechtsvertreter im Gastland zu haben oder die Sozialversicherungsunterlagen vor Ort vorzuhalten, bzw. für Drittstaatenbürger eine Aufenthaltgenehmigung zu fordern.<br />
Das Parlament ist der Ansicht, dass damit dem Gastland Kerninstrumente der Kontrolle aus der Hand genommen werden, zu denen es aber nach der seit 1996 geltenden Entsenderichtlinie verpflichtet ist. Es strich deshalb in seiner ersten Lesung zur Dienstleistungsrichtlinie die Artikel 24 und 25 aus der Dienstleistungsrichtlinie.</p>
<p><strong>Zum Hintergrund</strong><br />
Nach der Entsenderichtlinie ist das Gastland dafür verantwortlich, dass Mindestnormen im Bereich des Arbeitsschutzes und bei den Beschäftigungsbedingungen für im Rahmen einer Dienstleistung entsandte Arbeitnehmer vom ersten Tag der Entsendung an eingehalten werden. Nach der Entsenderichtlinie gelten die Normen des Gastlandes. Die Entsenderichtlinie legt in ihrem Artikel 3 fest, welche Mindestnormen und wie sie den entsandten Arbeitnehmern garantiert sind, u.a. betrifft das den Arbeits- und Gesundheitsschutz, die Arbeitszeiten bzw. Ruhezeiten, den Arbeitlohn, den Urlaub, Ausgleichzahlungen (wie z.B. Schlechtwetterzahlungen im Bau), Schwangeren-, Wöcherinnen- und Jugendschutz und die Antidiskriminierung. Um die Einhaltung der Mindestnormen zu kontrollieren, kann das Gastland bestimmte Anforderungen an das Dienstleistungsunternehmen stellen, wie zum Beispiel einen Ansprechpartner vor Ort zu haben oder Nachweise über das Arbeitsverhältnis vorzulegen.</p>
<p><strong>Die jüngste Geschichte</strong><br />
Im Rahmen des geänderten Kommissionsentwurfes der Dienstleistungsrichtlinie hat die Kommission auf die Streichung von Artikel 24 und 25 durch das Parlament mit einem Katalog &#8220;Leitlinien für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen&#8221; zur Umsetzung der Entsenderichtlinie reagiert, in dem der Inhalt von Artikel 24 und 25 übernommen wurde. Unter anderem behauptet die Kommission darin, es wäre nicht angemessen, dass ein verantwortlicher Rechtsvertreter vor Ort als Ansprechpartner zur Verfügung steht. In Deutschland würde das zur Folge haben, dass ein Bußgeldbescheid wegen Verstößen gegen die Entsenderichtlinie nicht rechtsgültig zugestellt und so das Strafverfahren nicht verfolgt werden kann. Die paritätisch besetzte Urlaubskasse für Baurarbeiter SOKA-BAU verfolgt derzeit mit großem Aufwand allein 24 portugiesische Firmen wegen einer Unterschlagung von 1,89 Millionen Euro. Das wäre nach den Leitlinien der Kommission nicht mehr möglich, da solche Bußgeldverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet werden könnten. Auch die Behauptung der Kommission, Sozialversicherungsunterlagen oder Arbeitsverträge vor Ort zu haben, wäre nicht angemessen, widerspricht den Erfahrungen der Praxis. Anhörungen im Beschäftigungsausschuss des Europäischen Parlaments belegen, dass derartige Unterlagen vor Ort zu den wenigen Beweisen zählen, um dem systematischen Missbrauch durch Scheinselbstständigkeit entgegen zu wirken.</p>
<p><strong>Zu den rechtlichen Folgen</strong><br />
Die Kommission umgeht mit diesen Leitlinien den rechtlichen Widerstand des Parlaments und vieler Mitgliedsstaaten gegen die Artikel 24 und 25 der Dienstleistungsrichtlinie. Die Leitlinien böten der Kommission die Möglichkeit die ehemals in Artikel 24 und 25 vorgeschlagenen Einschränkungen für die Kern-Kontrollinstrumente der Mitgliedstaaten unterhalb der Gesetzesebene durchzusetzen. Sie könnte dann rechtlich gegen die Mitgliedstaaten vorgehen, die sich nicht an diesen Katalog halten, ohne, dass Parlament und Mitgliedstaaten inhaltlich auf den Katalog Einfluss nehmen konnten.</p>
<p><strong>Reaktion des Parlaments</strong><br />
Die Kommission begründete den Inhalt von Artikel 24 und 25 der Dienstleistungsrichtlinie und jetzt auch ihre Initiative zu den Leitlinien mit der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes. Bei genauerer Prüfung bestätigt der Gerichtshof in seinen Urteilen jedoch den Kontrollauftrag der Mitgliedsstaaten und stellt alle Maßnahmen, die dem Schutz der entsandten Arbeitnehmer dienen, in das Allgemeininteresse. Er bestätigt damit die volle Geltung der Entsenderichtlinie und die Notwendigkeit von Kontrollmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten, die dem Schutz der ArbeitnehmerInnen dienen. Als Berichterstatterin für das Parlament beweise ich in meinem Initiativbericht zur Umsetzung der Entsenderichtlinie, dass das Vorhaben der Kommission die Gefahr birgt, Sozialdumping Vorschub zu leisten, und dass die Kontrollmaßnahmen der Mitgliedstaaten nicht eingeschränkt werden dürfen, sondern dringend verbessert werden müssen. Denn die Praxisberichte in den Anhörungen des Beschäftigungsausschusses verwiesen darauf, dass die Anzahl der Entsendeunternehmen, die ihre Verpflichtungen zu den Arbeitsschutzmaßnahmen und Beschäftigungsbedingungen systematisch umgehen, sehr groß ist. Der politische Widerstand gegen die Leitlinien der Kommission darf nicht ausbleiben, damit dieser Katalog von der Kommission zurück gezogen wird.</p>
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