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Wird Deutschland mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz den europäischen Vorgaben gerecht?

1 Oktober 2006 Kein Kommentar

ein Bericht von Annalena Baerbock

Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im August 2006 ist Deutschland endlich seiner Verpflichtung nachgekommen, die vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien in nationales Recht umzusetzen. Zweimal hatte der EuGH die Bundesrepublik bereits ermahnt, seiner Umsetzungspflicht nachzukommen. Während in anderen EU-Staaten die Umsetzung reine Formsache war, wurde der Gesetzgebungsprozess in Deutschland von einer sehr emotionalen, teils populistischen Debatte begleitet. Inhalt und europarechtlicher Rahmen des Gesetzes traten dabei in den Hintergrund. Der Druck einiger konservativer Ministerpräsidenten führte zu unreflektierten Änderungen in letzter Minute, die z.T. nicht den Vorgaben der EU-Richtlinien gerecht zu werden scheinen.

Europapolitische Vorgaben
Die Europäische Gemeinschaft ist seit langem aktiv im Kampf gegen Diskriminierung. Bereits bei ihrer Gründung bestand eine ihrer vordringlichsten Aufgaben darin, einen durch nationalistische und ethnische Konflikte gespaltenen Kontinent wieder zu einen. Hintergrund ist der Gedanke, dass die EU nicht nur eine Wirtschafts-, sondern auch eine Wertegemeinschaft ist. Die EU versteht sich gemäß ihres Vertrages als eine freiheitliche, tolerante Gesellschaft, in der jede und jeder möglichst nach seiner Facon glücklich werden soll. Gleichzeitig kann man die Augen nicht vor der Realität verschließen. Tagtäglich werden Menschen aufgrund von Vorurteilen und durch Diskriminierung daran gehindert, ihre Fähigkeiten in das berufliche und gesellschaftliche Leben einzubringen, beispielsweise, wenn Menschen mit einer anderen Hautfarbe aus einem Lokal verwiesen werden oder ein Ingenieur im Rollstuhl nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird, weil es keinen Fahrstuhl im Bürogebäude gibt. Mit den vier Antidiskriminierungsrichtlinien der EU sollen daher BürgerInnen besonders im Arbeits- und zivilrechtlichen Bereich explizit vor unfairer Behandlung aufgrund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung geschützt werden und sich mit Hilfe des Rechts wehren können. Die EU kann Toleranz im Umgang miteinander zwar nicht verordnen, aber durch seine Rechtsordnung deutlich machen, was gesellschaftlich missbilligt wird. Antidiskriminierungspolitik ist keine soziale Nettigkeit, sondern ein rechtliches Gebot.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Deutschland kommt den Europarechtlichen Vorgaben ähnlich des rot-grünen Entwurfs von 2004 mit einem einheitlichen Gesetz, dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), nach, das vom Deutschen Bundestag am 29.07.2006 beschlossen wurde und am 18.08.2006 in Kraft trat. Damit war Deutschland das letzte Land, bei der Umsetzung von drei der vier Richtlinien, was der Gerichtshof bereits in zwei Vertragsverletzungsverfahren angemahnt hatte. Die Umsetzung der Richtlinien betrifft verschiedene Bereiche unserer Rechtsordnung – der Schwerpunkt liegt im Bereich von Beschäftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleichermaßen etwa für Arbeitnehmer, Auszubildende oder für den öffentlichen Dienst. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, also Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen – insbesondere Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern.
Das AGG orientiert sich dabei ziemlich genau an den Minimalvereinbarungen der EU. In der öffentlichen Debatte traten darüber oft Missverständnisse auf, da nicht zwischen den Teilen Arbeits- und Zivilrecht unterschieden wurde. Anders als oftmals falsch behauptet, muss das Umsetzungsgesetz im Bereich Arbeitsrecht alle Diskriminierungsmerkmale aus Art. 13 EG-Vertrag (Geschlecht, “Rasse” oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung und sexuelle Identität) berücksichtigen. An diesen Katalog der Diskriminierungsmerkmale ist der deutsche Gesetzgeber gebunden!
Im Zivilrecht gibt es explizite Vorgaben für die Merkmale “Rasse” und ethnische Herkunft sowie Geschlecht, über die der deutsche Gesetzgeber nicht hinausgegangen ist (außer ganz gering im Versicherungsbereich). Die zivilrechtliche Vorgaben zum Geschlecht wurden etwas abgestuft auf die anderen geschützten Merkmale – Alter, Behinderung, Religion, sexuelle Identität – sachgerecht erweitert. Damit versucht Deutschland den Empfehlungen der Kommission nachzukommen, die Hierarchisierung der Merkmale (d.h., dass z.B. geschlechterspezifische und rassistische Diskriminierung einen deutlich höheren Schutzbereich erfahren als z.B. das Merkmal Behinderung) nicht noch weiter zu zementieren. Einen Schutz vor Diskriminierung auch im zivilrechtlichen Bereich zu garantieren ist für andere Ländern nichts Neues. In den Niederlanden gibt es beispielsweise ein entsprechendes Gesetze seit 1994, dass nicht nur die direkte, sondern auch die indirekte Diskriminierung untersagt. So befand z.B. ein niederländisches Gericht eine private Telekommunikationsfirma für schuldig, weil diese in einem bestimmten Gebiet nicht mehr zu Reparatureinsätzen fuhr – Begründung dabei gäbe es in diesem Gebiet immer Diebstähle während des Einsatzes. Da in dieser Gegend überwiegend ausländische Bürger lebten, die damit keine Reparaturen ihrer Geräte mehr erhielten, wurde eine derartige Nichtanfuhr dieses Gebietes als rechtswidrig befunden.

(Europa-) rechtliche Probleme des Gesetzes
Obwohl der Bundesrat dem AGG nicht zustimmen musste, schwächte die Bundesregierung in Anbetracht des Einspruchverfahrens unter rot-grün kurz vor Verkündigung des Gesetzes auf Wunsch der konservativen Ministerpräsidenten einige Gesetzespunkte ab. Dies geschah scheinbar ohne eine genauere Prüfung der europarechtlichen Vorgaben. Neben Formfehlern und nicht kohärenten Änderungen, scheinen einige substanzielle Änderungen den Vorgaben der Richtlinien nicht gerecht zu werden. Damit könnte das Gesetz europarechtswidrig sein und müsste nachgebessert werden.

Gleich ins Auge der Ungereimtheiten springt einem die Streichung des Diskriminierungsmerkmals “Weltanschauung”. Zum einen wurde es nicht kohärent im Text gestrichen, zum anderen ist fraglich ob diese Streichung mit Artikel 13 EG Vertrag konform ist, der von “Religion und Weltanschauung” spricht.

Im Bereich des Zivilrechts könnte die Ausnahmeklausel, die für den Wohnungsmarkt eine Ungleichbehandlung mit dem Ziel der Herstellung “ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse” für zulässig erklärt, als allgemeine Rechtfertigung für rassistische Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt genutzt werden. Besser geregelt ist dieser Punkt in anderen Ländern, wo die Frage der ausgeglichen und Erhaltung stabiler Wohnquartiere in den innerstädtischen Ballungsräumen über städtestrukturelle Maßnahmen, wie Mietspiegel geregelt wird.
Zudem wurde mit Ausweitung der Diskriminierungsmerkmale im Zivilrecht zwar der Versuch unternommen, die oben erwähnte Hierarchisierung der Merkmal zu vermeiden, doch mit den zahlreichen Ausnahmen ist dies dem deutschen Gesetzgeber nicht wirklich gelungen. Diese normierte Hierarchisierung könnte gegen Art.3 des Grundgesetzes verstoßen, der dem Gesetzgeber vorschreibt: “Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden”. Deutschland hinkt damit auch den menschenrechtlichen Entwicklungen und Standards anderer EU-Staaten in diesem Bereich hinterher. So verurteilte z.B. ein belgisches Gericht den Eigentümer eines Hauses, weil er das Haus nicht an ein homosexuelles, sondern lieber an ein “herkömmliches” Paar vermieten wollte. Das deutsche AGG hingegen stellt mit der quantitativen Einschränkung bei Vermietungen die Vertragsfreiheit über den Diskriminierungsschutz. Fälschlicherweise wird hier das Freiheitsrecht gegen das Recht der Nichtdiskriminierung ausgespielt, was jedoch vehement gegen den menschenrechtlichen Grundsatz verstößt.

Ähnlich problematisch sieht es bei den Rechtsmitteln aus. So entspricht die Stellung der Antidiskriminierungsverbände nicht den europäischen Standards. Während das AGG in § 23 für Verbände nur noch eine “Beistandsfunktion” vorsieht, ist die gerichtliche Vertretungsbefugnis in anderen europäischen Staaten eine Selbstverständlichkeit. Der Ausschuss für soziale Rechte (des Europarates) betont, die Pflicht zur Bekämpfung von Diskriminierung beinhaltet, das Recht der Gewerkschaften, in Fällen von Diskriminierung im Bereich Beschäftigung auch im Namen von Einzelnen Maßnahmen zu ergreifen sowie die gemeinschaftliche Aktion von Gruppen zuzulassen, die Interesse an einer Entscheidung über das Vorliegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbots haben. Auch der Generalanwalt des EuGH, Miguel Maduro, betont, dass der Zugang zum Gericht für die Individuen erleichtert werden muss und die Vertretungsbefugnis von Verbänden keineswegs zu Klagewellen führe.

Ferner scheint die Regelung des § 22 AGG über die Beweislast im Prozess den europäischen Vorgaben nicht gerecht zu werden. In § 22 AGG heißt es, dass die betroffene Partei Indizien zu beweisen hat, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Dem steht aber Art. 10 der EU-Richtlinie 2000/78/EG entgegen. Dort heißt es, dass Personen, die sich für benachteiligt oder diskriminiert halten, “Tatsachen glaubhaft machen” müssen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen. § 22 AGG stellt demgegenüber höhere Anforderungen an die Beweisführung.

Auch die Regelung zum Kündigungsschutzverfahren ist evident europarechtswidrig. Nach § 2 Abs. 4 AGG gelten für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes. Zunächst ist festzustellen, dass § 2 Abs. 4 AGG bereits widersprüchlich zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ist. Denn in den Vorschriften über den Anwendungsbereich des AGG ist geregelt, dass der Anwendungsbereich auch die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erfasst. Zudem verstößt die Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 c) der EU-Richtlinie 2000/78/EG. In dieser Vorschrift ist nämlich geregelt, dass bei den Entlassungsbedingungen und damit auch bei Kündigungen keine Benachteiligung und Diskriminierung erfolgen darf.

Letztlich sollte auch die in letzter Minute reduzierte Zeitspanne von zwei Monaten zum Einreichen einer Klage kritisch betrachtet werden. Diese Spanne scheint gemessen an den Praxiserfahrungen nicht den Vorgaben der Richtlinien zu entsprechen, die von geeigneten und wirksamen Rechtsmittel für Diskriminierungsopfern sprechen.

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