Persönliche Erklärung nach § 31 GOBT zu TOP 6
Ausbildungsunterstützung der Sicherheitskräfte der Regierung der Region Kurdistan-Irak und der irakischen Streitkräfte
Warum ich den bewaffneten Einsatz im Irak zur Ausbildungsunterstützung ablehne:
Grundsätzlich kann Ausbildungsunterstützung sehr sinnvoll sein, so, wie sie auch in einigen anderen Ländern stattfindet. Auch wenn militärische Mittel allein Konflikte nicht lösen können, ist ISIS auch militärisch zu bekämpfen. Jede politische Entscheidung muss jedoch auch rechtmäßig sein. Die politischen und rechtlichen Fragen stehen dabei nicht beliebig nebeneinander. Die völkerrechtliche wie auch verfassungsrechtliche Rechtmäßigkeit ist eine notwendige Bedingung für einen bewaffneten Einsatz. Neben der bereits im Entschließungsantrag meiner Fraktion geäußerten Problematik, dass die Bundesregierung und ihre internationalen Partner weiterhin kein politisches Konzept im Kampf gegen ISIS haben, kann ich dem vorgelegten Mandat zur Ausbildung der Sicherheitskräfte der Regierung der Region Kurdistan-Irak aus folgenden rechtlichen Gründen nicht zustimmen:
› Die Bundesregierung leitet die völkerrechtliche Grundlage daraus ab, dass die irakische Zentralregierung in personam ihres Außenministers am 25. Juni 2014 in einem Brief an die Vereinten Nationen um (Ausbildungs-)Unterstützung im Kampf gegen ISIS gebeten hat. Aus diesem allgemeinen Unterstützungswunsch nun ein konkludentes Verhalten im Sinne der völkerrechtlichen „Intervention auf Einladung“ abzuleiten, ist jedoch problematisch. Schließlich erfragt der Irak Hilfe für seine eigenen Streitkräfte und nicht für die Region Kurdistan-Irak; und er leistet selbst gerade keine Unterstützung für die kurdische Regionalstreitmacht in der autonomen Region, die mit dem Mandat insbesondere ausgebildet werden soll, obwohl die Zentralregierung dazu vertraglich eigentlich verpflichtet wäre. Der Irak liefert weder Waffen an die Kurden noch bildet er deren Kämpfer aus. Es bleibt also allein die Tatsache, dass die irakische Regierung nicht gegen die Unterstützung der Kurden protestiert. Absender und Empfänger der Unterstützungsbitte sind völkerrechtlich entsprechend nicht dasselbe Subjekt.
› Die Bundesregierung hat es zudem versäumt, sich um ein Mandat der Vereinten Nationen oder um ein gemeinsames Vorgehen der EU zu bemühen. Ein militärisches Vorgehen außerhalb von Systemen kollektiver Sicherheit ist jedoch vom Grundgesetz nicht gedeckt.
› Das Mandat erteilt einen Blankoscheck für weitere Waffenlieferungen, die aufgrund des Proliferationsrisikos mit unseren Grundsätzen zu Rüstungsexporten schwer vereinbar sind.
› Die Ziele der Ausbildungsmission sind nicht klar definiert. Es ist nach wie vor unklar, wer genau woran ausgebildet werden soll und wo die bereits gelieferten Waffen verbleiben.
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