Bündnisgrüne streiten im Bundestag für Länderantrag
Die Abgeordneten der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setzten sich in der heutigen Sitzung des Deutschen Bundestages für einen Antrag des Bundesrates ein. Der Antrag sollte den Kommunen einen Anteil an der Gewerbesteuer von Anlagen zur erneuerbaren Energiegewinnung sichern. Dieser Änderungsantrag war durch die Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein initiiert worden. Die Große Koalition von CDU und SPD nahm diesen jedoch nicht an.
Dazu sagt die Brandenburger Bundestagsabgeordnete und klimapolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ANNALENA BAERBOCK: „Die Große Koalition lässt die Kommunen bei der Energiewende im Regen stehen. Die Steuern von Windrädern und Solarkraftwerken müssen auch dort bleiben, wo die Anlagen stehen. Wenn die Kommunen stärker profitieren, wird auch die Akzeptanz für die Anlagen steigen. Die Große Koalition will die Menschen bei der Energiewende nicht mitnehmen.“
Verhandelt wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drs. 18/3017, 18/3158) „zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Dieser ändert eine Vielzahl von Einzelregelungen in der Abgabenordnung und im Einkommenssteuergesetz. Der von der grünen Bundestagsfraktion unterstützte Änderungsantrag soll sicherstellen, dass den Standortgemeinden von Windkraft- und Solarenergieanlagen ein angemessener Anteil des Gewerbesteueraufkommens der Betreiberunternehmen zugewiesen wird. Der Gesetzentwurf muss nach Beschluss des Bundestages nun im Bundesrat erneut beraten werden. Wir gehen davon aus, dass die Regelung zur Gewerbesteueraufteilung danach Gegenstand im Vermittlungsausschuss zwischen dem Parlament und der Länderkammer werden könnte.
Die derzeitige Regelung läuft ins Leere. Denn im Grundsatz wird der Gewerbesteuermessbetrag anhand der Arbeitslöhne der einzelnen Betriebsstätten zerlegt (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). An Standorten von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien sind jedoch grundsätzlich keine Arbeitnehmer tätig. Um den betroffenen Gemeinden dennoch einen Teil des Gewerbesteueraufkommens der Betreiberunternehmen zuzuweisen, wurde vom Gesetzgeber § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG für Windkraft- und Solarenergieanlagen eingeführt. Danach wird die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags zu 70% anhand des Buchwertes des Sachanlagevermögens und zu 30% weiterhin nach den Arbeitslöhnen vorgenommen. Die derzeitige Regelung geht jedoch weitestgehend ins Leere, da in den Anlaufjahren gerade aufgrund der hohen Abschreibungsbeträge auf das Sachanlagevermögen zumeist Verluste erzielt werden und folglich keine Gewerbesteuer anfällt. Gewinne werden v.a. erzielt, sobald das Sachanlagevermögen abgeschrieben ist (Buchwert des Sachanlagevermögens von 0 EUR). Mit zunehmender Abschreibung verringert sich der Zerlegungsanteil kontinuierlich. Nach der derzeitigen Regelung ist bei einem Buchwert des Sachanlagevermögens von 0 EUR kein Zerlegungsanteil für die jeweilige Standortgemeinde vorgesehen.
Daher fordern BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Bundesregierung im Einklang mit dem Antrag der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf die Gewerbesteuerzerlegung an der tatsächlich installierten Leistung i.S.v. § 5 Nr. 22 EEG 2014 zu orientieren. Wie im o.g. Antrag der Bundesländer aufgeführt, sollte die Regelung zudem über die Windkraft- und Solarenergieanlagen hinaus auf alle Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien i.S.v. § 5 Nr. 14 EEG 2014 erweitert werden. Wie vom Gesetzgeber beabsichtigt, wird damit den Standortgemeinden ein angemessener Anteil des Gewerbesteueraufkommens der Betreiberunternehmen zugewiesen.
Bild: Rainer Sturm/PIXELIO
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